Erteilt ein nach Art. 4 EU-ErbVO zuständiges Amtsgericht in Deutschland einen Erbschein, so ist dieser zugleich eine „Erbenbescheinigung“ im Sinne des österreichischen Registerrechts. Der deutsche Erbschein muss die einzelnen Liegenschaften dabei nicht konkret bezeichnen, und eines Europäischen Nachlasszeugnisses bedarf es nicht, Art. 62 Abs. 2 Eu-ErbVO.
Dies hat der Oberste Gerichtshof (OGH) Österreichs mit Beschluss vom 3. Oktober 2018 entschieden. Die zur Geschäftszahl 5Ob157/18a ergangene Entscheidung ist im Volltext hier abrufbar.
Bislang hatten sich die Grundbuchämter in Österreich unter Hinweis auf § 433 des österreichischem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geweigert, entsprechende Eintragungen vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift, die mit der EU-ErbVO nicht zu vereinbaren ist, musste die Rechtsnachfolge unter Bezeichnung der konkreten Liegenschaft nachgewiesen werden.