Erbunwürdigkeit wegen Urkundenfälschung?
Die Anforderungen sind hoch, gerade beim „Berliner Testament“
- Nur ein Schriftgutachten, das zu dem Ergebnis kommt, dass eine Schrift „mit Sicherheit“ von einer bestimmten Person stammt, kann ohne weitere Beweisanzeichen Grundlage einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung sein, also allein den vollen Beweis für eine Erbunwürdigkeit nach § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB erbringen. Eine sachverständige Bewertung „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ vermag den Vollbeweis hierfür (noch) nicht zu erbringen, so dass durchgreifende starke Beweisanzeichen für eine Täterschaft hinzutreten müssen.
- Eine Einordnung durch einen Sachverständigen, dass „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ eine Fälschung gegeben ist, liegt nur zwei Stufen oberhalb der Stufe „non liquet (= nicht entscheidbar bzw. beweisbar). Deshalb bedarf es für den Vollbeweis einer Erbunwürdigkeit im Zivilprozess mindestens ergänzender starker Indizien.
- Entscheidend ist sodann, dass (auch) die Unterschrift gefälscht ist, denn nur dadurch wird eine Urkunde hergestellt, die vermeintlich vom Erblasser stammt.
- Die einer Urkundenfälschung verdächtige Ehegattin hat sich deshalb nicht strafbar gemacht, wenn sie nur die weiteren Bestandteile geschrieben haben soll. Grund ist, dass beim „Berliner Testament“ nach § 2267 BGB genügt, wenn einer der Ehegatten den Testamentstext schreibt und der andere Ehegatte nur unterschreibt.
OLG Naumburg, Urteil vom 13. Mai 2020, Az. 12 U 15/19, hier abrufbar.