Bundesgerichtshof

What they say
Follow us
Subscribe Newsletter

Integer posuere erat a ante venenatis dapibus posuere velit aliquet sites ulla vitae elit libero 

a) Bindende Ehegattentestamente sind in internationalen Fällen wie Erbverträge zu behandeln (Art. 3 Abs. 1 b) EU-ErbVO).

b) Eine Deutsche und ein Österreicher z.B. können deshalb für ihr „Berliner Testament“ die Bindungswirkungen des deutschen Erbrechts wählen (Art. 25 EU-ErbVO); nicht aber deutsches Recht insgesamt.

c) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Testament eine konkludente, stillschweigende Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Erbrechts enthält, ist ein großzügiger, europarechtlicher Maßstab anzulegen.

BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 zum Aktenzeichen IV ZB 33/20 (der Beschluss ist hier abrufbar)

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *