Rechtswahlen, die vor Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung 2015 getroffen wurden, können wirksam sein

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BGH, Beschluss vom 10. Juli 2019, Aktenzeichen IV ZB 22/18 (der Beschluss ist hier abrufbar)

Der Sachverhalt: Eine deutsche Staatsbürgerin und ein italienischer Staatsbürger lebten gemeinsam mit ihren beiden Kindern auf der Insel Sylt.

Im Oktober 1998 schlossen sie einen Erbvertrag und setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Zudem erklärten die Lebensgefährten – was zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht möglich war – dass hinsichtlich aller Regelungen über das Erbrecht ausschließlich das deutsche Erbrecht gelten solle und vereinbarten „als Rechtswahl das deutsche Erbrecht“.

Als am 26. April 2017 die Frau verstarb, ging es um die Frage, ob Erbvertrag und Rechtswahl rechtsgültig sind mit der Folge, dass einem späteren, nach 1998 errichteten Testament die Wirksamkeit zu versagen war. Zudem stand die Gültigkeit des Erbvertrages in Italien in Zweifel.

Der Bundesgerichtshof erklärte den Erbvertrag und die Rechtswahl für gültig.

Zur Begründung führte der 4. Zivilsenat u.a. aus, die in Art. 83 EU-ErbVO enthaltenen Übergangsbestimmungen zur Anerkennung älterer Verfügungen sollten diesen „möglichst zur Gültigkeit verhelfen“.

Dem stehe der Vertrauensschutz nicht entgegen: Solange der Erbfall am oder nach dem 17. August 2015 eintrete, werde eine vor dem Geltungsbeginn der Verordnung getroffene Rechtswahl wirksam,

„wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III der Verordnung erfüllt, auch wenn den Vertragsparteien die Rechtswahl nach dem bis zu diesem Zeitpunkt noch gültigen Kollisionsrecht des Aufenthalts- oder Staatsangehörigkeitsstaats nicht möglich war.“

Die Möglichkeit der Rechtswahl per Erbvertrag ergab sich vorliegend aus Art. 25 Abs. 3 EU-ErbVO.

Nach dieser Vorschrift können Personen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit mittels Erbvertrag das Recht des Staates wählen, dem zumindest eine Vertragspartei angehört.

Hinweis: Nach Erwägungsgrund 39 der EU-ErbVO kann sich eine Rechtswahl auch dadurch ergeben, dass „auf spezifische Bestimmungen des Rechts des Staates“, dem der Erblasser angehört hat, Bezug genommen wird, oder der Erblasser „das Recht dieses Staates in anderer Weise erwähnt hat“ (sogenannte konkludente Rechtswahl).

Deutsche Staatsbürger, die z. B. in Spanien oder Italien versterben und ein älteres Testament hinterlassen, können darin also auch eine schlüssig erklärte, konkludente Rechtswahl getroffen haben.

Die EU-ErbVO eröffnet den Erben in diesem Fall die Möglichkeit, durch Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines deutschen Nachlassgerichts zu begründen (auch wenn nach Art. 4 EU-ErbVO eigentlich ein spanisches oder italienisches Gericht zuständig wäre).

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